Es läßt sich trefflich darüber streiten, ob eine Internetpräsenz bei Facebook zum Image einer Firma beiträgt, eventuell sogar umsatzsteigernd wirkt und notwendig erscheint. Gleichwohl steht inzwischen fest, dass der Betrieb einer solchen „Fanpage“ aus Sicht des Datenschutzes problematisch und unzulässig ist.

Worum geht es dabei?

Das Aufrufen einer Facebook-Seite oder Facebook-Gruppen-Seite führt zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Für die Verarbeitung dieser Daten ist zunächst nur der Eigentümer der Seite verantwortlich. Da die Seite aber auf Servern von Facebook betrieben wird, verarbeitet auch Facebook diese Daten. Wie, in welcher Form und wofür ist unklar.

Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) unterscheidet zwischen „Datenverarbeitung im Auftrag“ (Art. 28 DS-GVO) und „Gemeinsamer Verantwortung“ (Art. 26 DS-GVO). Bereits im Juni hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass es sich beim Betreiben einer Fanpage um eine gemeinsame Verantwortung handelt. Obwohl die Entscheidung des EuGHs einen Fall vor Inkrafttreten der DS-GVO betrifft, ist die Einordnung der Datenverarbeitung in gemeinsamer Verantwortlichkeit auch nach Inkrafttreten der DS-GVO uneingeschränkt gültig. Facebook sieht dies natürlich anders.

Nach Art. 26 DS-GVO ist erforderlich, dass ein Vertrag zwischen dem Seitenbetreiber und Facebook geschlossen wird, der in transparenter Form zwischen den Verantwortlichen festlegt, wer welche Verpflichtung nach der DS-GVO in welcher Form erfüllt. Dazu müßte Facebook offenlegen, wie die Daten verarbeitet werden und an wen diese in welcher Form und zu welchem Zweck weitergegeben werden. Das heißt, das Geschäftsmodell von Facebook muss offengelegt werden, um den Anforderungen der DS-GVO zu genügen.

Facebook ist (derzeit) nicht bereit einen solchen Vertrag zu schließen. Durch den Betrieb der Fanpage oder Gruppe entsteht aber automatisch eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne der DS-GVO. Ohne einen solchen Vertrag ist das Betreiben einer Fanpage aber nicht rechtskonform möglich und stellt damit einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen die DS-GVO dar.

Nun beginnt die erste Aufsichtsbehörde (Berlin) unangenehme Fragen zu stellen und tut dies als „Anhörungsbogen zu einem möglichen Datenschutzverstoß“. Das klingt nach (künftigem) Bußgeld …

Wir empfehlen daher, alle Aktivitäten in Zusammenhang mit Facebook (Facebook, WhatsApp, Instagram, Snapchat) im beruflichen Bereich vollständig einzustellen. Andernfalls drohen Bußgelder.

Tipp: Sie können die Fanpage deaktivieren, indem Sie auf die „Einstellungen“ der Fanpage gehen und dort unter dem Punkt „Sichtbarkeit Ihrer Seite“ die Option „Seite nicht veröffentlicht“ wählen. Die Inhalte der Seite bleiben so erhalten und können weiterhin gepflegt werden. Dies hat den Vorteil, dass Sie Ihre Facebook Fanpage wieder aktivieren könne, sobald Facebook den notwendigen Vertrag nach Art. 26 bereitstellt.

Den Fragebogen der Berliner Datenschutzbehörde zum Betrieb einer Facebook Fanpage können Sie hier als PDF Dokument herunterladen.