Hatten Datenschutzverstöße von Arbeitgebern bisher nur geringe Folgen für die Unternehmen, so ändert sich dies mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) drastisch.

Beschäftigte können zukünftig Schadenersatz fordern, wenn die Daten durch den Arbeitgeber unzulässig verarbeitet wurden. Datenschutz ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Gerichte haben wegen Datenschutzverstößen Unternehmen bisher nur zu geringen Zahlungen verurteilt.

Für Arbeitnehmer wird es künftig aussichtsreicher, wegen tatsächlicher oder vermuteter Datenschutzverstößen zu klagen. In der EU gilt ab Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dabei ist auch die Erstattung von Nichtvermögensschäden vorgesehen! Nach dem bisherigen Bundesdatenschutzgesetz müssen Unternehmen bei Datenschutzverstößen nur materielle Schäden ersetzen, also Vermögensschäden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht Bußgelder von bis zu 20 Millionen oder bis zu vier Prozent des globalen Umsatzes eines Unternehmens vor. Für manche Unternehmen kann das teuer werden. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Schadensersatzansprüche wegen der Verstöße gegen EU-Recht hoch genug sein, um eine „abschreckende Wirkung“ zu erzielen (Az. C-407/14).

Eine weitere wichtige Änderung ist, dass Unternehmen zukünftig nachweisen müssen, dass sie Daten entsprechend den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiten. Vor Gericht nachzuweisen, dass man die komplexen Vorschriften richtig umgesetzt hat, drüfte für viele Unternehmen nicht leicht sein. Es ist davon auszugehen, dass das neue Datenschutzrecht daher wohl ein attraktives Geschäftsfeld für Verbraucheranwälte werden wird, zumal die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch Klagen von Verbänden ausdrücklich erlaubt.

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