Auf europäischer Ebene kündigt sich seit einiger Zeit eine Überarbeitung der sogenannten ePrivacy-Verordnung an. Die ePrivacy-Verordnung regelt die Spielregeln für das Tracking im Internet. Ein erster Entwurf wurde nun von der EU Kommission vorgelegt, der in Zukunft für erhebliche Veränderungen im Alltag europäischer Internetnutzer sorgen könnte.

Dürfen Analysetools wie Google Analytics und Piwik weiterhin eingesetzt werden?

Regelungen für die klassische Webanalyse finden sich in Art. 8 Abs. 1 lit. d des Verordnungsentwurfs:

Jede vom betreffenden Endnutzer nicht selbst vorgenommene Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen und jede Erhebung von Informationen aus Endeinrichtungen der Endnutzer, auch über deren Software und Hardware, ist untersagt, außer … sie ist für die Messung des Webpublikums nötig, sofern der Betreiber des vom Endnutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft diese Messung durchführt.

Im Klartext bedeutet dies, dass jede Form des Webtrackings, unabhängig davon, ob es auf Cookies, Fingerprints oder ähnlichen Technologien basiert, von der ePrivacy-Verordnung umfasst ist. Sofern der Diensteanbieter, also der Websitebetreiber selbst, dieses Tracking zur Besuchermessung durchführt, wird es privilegiert und ist grundsätzlich zulässig.

Diese Privilegierung dürfte in Zukunft ohne weiteres Websitebetreiber betreffen, die selbst Webanalysetools auf eigenen Webservern betreiben – wie dies z. B. bei Piwik möglich ist.

Aber auch die Nutzung von Google Analytics wird weiterhin möglich sein, sofern Websitebetreiber mit Google einen Vertag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen haben. Denn das Webtracking wird dann dem Websitebetreiber zugeordnet. Der Abschluss eines solchen Vertrags ist zumindest in Deutschland schon heute eine Grundvoraussetzung für den zulässigen Einsatz von Google Analytics. In der Praxis ändert sich an dieser Stelle somit nichts.

Fazit

Der aktuelle Entwurf der ePrivacy-Verordnung lässt an entscheidenden Stellen viele Fragen offen, insbesondere im Hinblick auf das weitere Verhältnis zur DSGVO. Die ePrivacy-Verordnung soll gleichzeitig mit der DSGVO (Datenschutz Grundverordnung) am 25. Mai 2018 in Kraft treten. Eine Übergangsfrist ist im bisherigen Entwurf nicht vorgesehen.


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