Heute ist der dritte Advent 2019 und zugleich jährt sich zum 36. Mal ein Meilenstein des Datenschutzes – das sogenannte „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichtes (AZ. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83).

Gerade in Zeiten in denen es als „berechtigtes Interesse“ ausgegebenen wird möglichst Alles über Jede und Jeden zu wissen, um dem eigenen (vor allem wirtschaftlichen) Vorteil zu dienen, möchten wir an die allgemeinen Kernsätze dieses Urteilstenors erinnern:

1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs. 1  umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

2. Einschränkungen dieses Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß.

3. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.

Fast identisch finden sich die Grundregeln auch in Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta wieder, die Grundlage und Grundgedanke der DS-GVO sind:

Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta – Schutz personenbezogener Daten:

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Erinnern allein reicht aber nicht – wir sollten diese Grundsätze beim Umgang mit personenbezogenen Daten beherzigen und uns vielleicht von (auch liebgewonnenen und unverzichtbar scheinenden) Datendieben in App-Form verabschieden …